SATZUNG

 

S A T Z U N G

der

REGENSBURGER BOGENSCHÜTZEN

 

§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Regensburger Bogenschützen e.V."

Er hat seinen Sitz in Regensburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des Bogenschießens durch gemeinschaftliche Schießübungen
  • Teilnahme an und Durchführung von sportlichem Schießen 
  • Förderung von Jugendlichen durch Betreuung und Bereitstellung von Schießgerät im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Ausrichtung des Vereins

 

Der Verein:

  • ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
  • ist selbstlos tätig
  • verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an 
  • dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und richtet seine Geschäftsführung danach aus.

 

 

§ 3 - Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 - Vergütung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 5 - Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisschützenverband der Oberpfalz und Donaugau e. V., das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 6 - Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder werden, der aktiv am Bogenschießsport teilnehmen will. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder angehören. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

 

 

§ 7 - Aufnahme von Mitgliedern

 

Anträge um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Erforderlich hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 8 - Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung, die einem Vorstandsmitglied bis spätestens zum 1. Dezember zugehen muss möglich. Erfolgt er nicht zum Ende eines Jahres, so hat das Mitglied den Beitrag für das folgende Jahr voll zu entrichten.

c) Ausschluss

Er kann erfolgen bei vereinsschädigendem oder allgemein gesellschaftsschädigendem Verhalten.

 

Vereinsschädigendes Verhalten liegt vor bei:

  • Verstößen gegen die anerkannten sportlichen Regeln,
  • Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, rückständiger Beitragszahlung von sechs Monaten

Gesellschaftsschädigendes Verhalten liegt vor bei:

  • grober Verletzung von Sitte und Anstand
  • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

 

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden die Vorstandschaft mit 3/4 Mehrheit. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

Geleistete Beiträge werden mit dem Ende der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

 

§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die aktiven Mitglieder haben Anspruch auf schießtechnische Förderung. Anfänger sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bis zur Anschaffung eigenen Schießgerätes durch Ausleihe vereinseigener Schießgeräte zu unterstützen.

Sportliches, ehrliches und ordnungsgemäßes Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Zu den Pflichten gehört auch das gemeinschaftliche Zusammenwirken bei Vereinsaufgaben (Turniere, Platzpflege usw.).

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages sowie die Zahlung der Haftpflichtversicherung und des Verbandsbeitrages gehören zu den Pflichten.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.

 

 

§ 10 - Beiträge der Mitglieder

 

Jahresbeitrag: Er wird von allen aktiven und fördernden Mitgliedern erhoben.

Seine Höhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist mindestens je zur Hälfte im 1. und 3. Quartal des Rechnungsjahres zu entrichten.

Verbandsbeitrag: Er ist in voller Höhe von allen aktiven und fördernden Mitgliedern an den Bayerischen Sportschützenbund e.V. zu entrichten.

Er ist von allen Mitgliedern sofort nach Beitritt bzw. im Januar eines jeden Jahres in voller Höhe an den Verein zu zahlen.

Im Verbandsbeitrag ist auch die Haftpflichtversicherung enthalten. Für die sofortige Meldung an den Verband ist der Vorsitzende verantwortlich.

Alle nicht abzuführenden Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

 

 

§ 11 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 - Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassier,
  • dem Sportwart,
  • dem Gerätewart.

 

Bei Anwachsen des Vereins auf über 30 Mitglieder kann für den Schriftführer und den Kassier jeweils ein Stellvertreter gewählt werden.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

§ 13 - Aufgaben der Vorstandschaft; Vertretungsbefugnis

 

Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungskreis fallen insbesondere:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  • die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder der Vorstandschaft gemeinschaftlich vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

§ 14 - Besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandschaftsmitglieder

 

Der Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in der Vorstandschaft. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft fallen, Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung.

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen der Vorstandschaft.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen technischen Ablauf des Sportbetriebes nach Maßgabe der Sportordnung verantwortlich.

Der Gerätewart ist für die Aufbewahrung und Wartung der Sportgeräte verantwortlich. 

 

 

§ 15 - Beschlussfassung der Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 16 - Die ordentliche Mitgliederversammlung; Wahlen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist von der Vorstandschaft schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung:

1. Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

2. Bericht des Vorsitzenden,

3. Bericht des Kassiers,

4. Bericht der Kassenprüfer,

5. Bericht des Sportwartes,

6. Bericht des Gerätewartes,

7. Entlastung der Vorstandschaft,

8. Neuwahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer,

9. Anträge auf Änderung der Satzung,

10. Verschiedenes.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Anträge müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht wurden.

 

Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuss, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und das Wahlergebnis bekanntgibt. An den Wahlen kann jedes Mitglied ab 15 Jahren teilnehmen. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Bei den Wahlen wird, sofern mehrere Wahlvorschläge gemacht werden, schriftlich abgestimmt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter des Wahlausschusses zu ziehende Los. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, ohne dass ein Stellvertreter gewählt ist, so kann dessen Amt vom Vorsitzenden kommissarisch übernommen werden. Innerhalb von vier Wochen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Neuwahl vornimmt.

 

Kassenprüfer

Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

Sie haben die Kassenprüfung zweimal durchzuführen und die Jahresabrechnung anhand der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Überprüfungen sind im Kassenbuch zu vermerken. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Beanstandungen sind sofort dem Vorsitzenden zu melden.

 

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

 

§ 17 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder mit Unterschrift und unter schriftlicher Angabe des Zwecks das Verlangen beim Vorsitzenden stellt.

Die Ladung, hat unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 18 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung zu verlesen.

 

 

§ 19 - Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beantragt werden. Der Antrag hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung der Vorstandschaft vorzuliegen. Die Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 20 - Kassenordnung

 

Die Kassenordnung muss wahr und offen sein. Die sachgemäße Verwaltung und Verteilung der Geldmittel haben dem Interesse aller Mitglieder zu dienen. Jedes Kassengeschäft ist durch Einnahme- und Ausgabebeleg nachzuweisen. Unterschriftsberechtigt ist der Kassier.

Anschaffungen, die den Betrag den die Vorstandssitzung jährlich festlegt übersteigt, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Vorstandschaft. Rechnungen, die diesen Betrag übersteigen, sind durch den Vorsitzenden abzuzeichnen, bevor sie bezahlt werden.

 

Errichtet am 17. Februar 1977

Geändert am 19. März 1994

Geändert im Februar 2017